Hinsichtlich des Vertriebs, Auftrags, der Lieferung und Zahlung von IMPLIVA B.V. [GmbH niederländischen Rechts] , Constructieweg 9, NL - 3641 SB Mijdrecht, hinterlegt bei der niederländischen Industrie- und Handelskammer „Kamer van Koophandel“ in Utrecht, unter der Nummer 4697.
1. Anwendbarkeit
1.1 Diese Bedingungen beziehen sich auf alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen von Impliva B.V., im Nachfolgenden Impliva genannt, an Dritte, auf alle von Impliva im Auftrag Dritter verrichteter Arbeiten wie auf alle Vereinbarungen von Impliva mit Dritten, im weitesten Sinne des Wortes, abgeschlossen. Oben genannte Dritte werden im Nachfolgenden als Käufer bezeichnet.
1.2 Diese Bedingungen gelten sowohl innerhalb wie außerhalb der Niederlande, ungeachtet des Wohn- und Niederlassungsortes von den bei egal welcher Vereinbarung beteiligten Parteien, ungeachtet auch des Standortes an dem eine Vereinbarung zustande gekommen ist, und/oder vollstreckbar ist oder vollstreckt hätte werden müssen.
1.3 Für diese Allgemeinen Bedingungen gilt ausschließlich niederländisches Recht. Mögliche Streitigkeiten die sich aus der Vereinbarung zwischen Impliva und Käufer ergeben oder damit zusammenhängen, werden nach Wahl von Impliva, von dem befugten Richter des Wohnortes des Käufers oder der Niederlassung von Impliva, gerichtlich entschieden werden können.
1.4 Sollte der Käufer Einkaufsbedingungen hantieren, so sind diese für Impliva, insoweit sie von diesen Bedingungen abweichen, nicht rechtsverbindlich.
1.5 Eventuelle Abweichungen von diesen Bedingungen, von Impliva zu einem x-beliebigen Zeitpunkt zugunsten des Käufers vorgenommen, verleihen Letztgenanntem niemals das Recht sich später darauf zu berufen oder die Anwendung einer solchen Abweichung als eine feststehende Tatsache für sich einzufordern.
1.6 Sollte irgendein Artikel oder ein Teil dieser Allgemeinen Bedingungen für nichtig erklärt oder ungültig werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bedingungen unbeschadet.
1.7 Käufer verzichtet durch die Akzeptierung dieser Allgemeinen Bedingungen auf sein Recht auf Aufhebung der Vereinbarung infolge des Buchs 6:76 und hervorgehend aus dem niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen gesetzlichen Bestimmungen.
2. Angebote
2.1 Alle Angebote und Preisangaben, von Impliva mündlich oder schriftlich unterbreitet, worunter Angebote aufgenommen in einer Preisliste, sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde.
2.2 Von den von Impliva in Abbildungen, Katalogen, Zeichnungen und auf andere Weise erteilten Angaben in Bezug auf Maße, Kapazität, Leistung, Farbe, Materialstruktur, Finish oder Ergebnisse, muss angenommen werden, dass diese annähernd und unverbindlich verschafft werden. Impliva ist durch diese Angaben nicht gebunden und übernimmt für eventuelle Unrichtigkeiten in diesen Informationen keinerlei Haftung.
3. Aufträge/Vereinbarungen
3.1 Unter Auftrag wird verstanden: Jede Vereinbarung mit Impliva, einerlei ob diese überdies beinhaltet Arbeiten durchzuführen oder Personal, Material oder Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, oder welcherlei andere Leistung auch zu erbringen, das eine und andere im weitesten Sinne.
3.2 Alle mit Impliva geschlossenen Abmachungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch Impliva rechtsverbindlich. Etwaige Ergänzungen oder Änderungen in oben erwähnten Vereinbarungen sind für Impliva erst dann rechtsverbindlich, nachdem und insoweit diese von Impliva akzeptiert und schriftlich bestätigt wurden. Nur die Direktion und er/sie, der/die von der Direktion hierzu ausdrücklich ermächtigt wird und wurde, kann und darf im Namen von Impliva Abkommen schließen.
3.3 Sofern schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, hat Impliva jederzeit das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise durch Dritte durchführen zu lassen. Diese Bedingungen sind sodann auch für diese Dritte dienlich, unter der Bedingung dass Impliva nötigenfalls im Nachhinein schriftlich autorisiert, sich auf diese Bedingungen zu berufen, ohne dass diese Autorisation irgendwelche Verpflichtungen gegenüber Impliva entstehen lässt.
4. Haftung
4.1 Die Durchführung eines Auftrages geschieht völlig auf Risiko und Verantwortung des Käufers, auch im Falle von Schuld oder Nachlässigkeit von Impliva, seinem Personal oder von ihm eingeschalteter Dritter. Impliva übernimmt nur Haftung für vorsätzliche, oder damit gleichzustellende Schuld seinerseits, oder für andere Personen, wofür er die Verantwortung trägt.
4.2 Alle Schäden und Nachteile, verursacht von, vorgefallen bei oder auf irgendeine Weise mit der Durchführung dieses Auftrags zusammenhängend, von wem auch verursacht oder wem oder was auch zugefügt, gehen zulasten des Käufers, der Impliva diesbezüglich vor Ansprüchen von Dritten vollständig schützt.
4.3 Dieser Haftungsausschluss von Impliva und die damit korrespondierenden Gewährleistungsverpflichtungen des Käufers oder Auftraggebers sind allgemein und gelten auch zugunsten des Personals und Dritter, die von Impliva bei der Durchführung dieses Auftrages beteiligt sind.
4.4 Für Güter mit Sicherungsschein gelten die in diesem Schein vorgeschriebenen Bedingungen.
4.5 Wenn Impliva in Bezug auf die Vereinbarung oder aus irgendeinem anderen Grund, schadensersatzpflichtig sein sollte, so wird sich der von ihm verschuldete Schadensersatz nur auf höchstens den Rechnungsbetrag (exkl. Umsatzsteuer) hinsichtlich der betreffenden Güter oder Dienste beschränken.
4.6 Eine Ansprucherhebung auf die Garantiebestimmungen wie auch auf diese Bestimmungen bedeutet keinen Aufschub der Zahlungsverpflichtung des Käufers gegenüber Impliva.
4.7 Der Käufer schützt Impliva insbesondere gegen jegliche Ansprucherhebung von Dritten, die Rechte an geistigem Eigentum für die von Impliva angebotenen und gelieferten Produkte und/oder Teile für sich reklamieren. Unter Rechte an geistigem Eigentum werden unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, Patent-, Marken-, Modell- und Urheberrechte verstanden.
5. Lieferzeit und Lieferungsort
5.1 Die in den Angeboten, Bescheinigungen und Verträgen genannten Lieferfristen sind indizierend und werden nach bestem Wissen und Gewissen angegeben und insoweit möglich jeweils eingehalten werden, sie sind für Impliva jedoch nicht verbindlich.
5.2 Der Käufer kann wegen Überschreitung dieser Fristen, ungeachtet der Ursache dieser, niemals Recht auf Schadensersatz oder Vertragsauflösung fordern und ist nicht berechtigt, jedweden Verpflichtungen, die sich für ihn aus der betreffenden Vereinbarung oder einer jedweden anderen, mit dieser oder einer anderen Vereinbarung zusammenhängenden Vereinbarung ergeben, nicht nachzukommen.
5.3 Die in dieser Vereinbarung aufgeführte Lieferfrist wird in jedem Falle mit dem Zeitraum verlängert, in dem der Auftraggeber hinsichtlich irgendwelcher Verpflichtungen gegenüber Impliva im Verzug ist oder in der Impliva berechtigt ist, sich auf das Recht eines Aufschubs oder auf höhere Gewalt zu berufen.
5.4 Bei exzessiver Lieferfristüberschreitung, gleichwohl solche zur Beurteilung von Impliva, wird Impliva sich mit dem Käufer beraten.
5.5 Lieferung geschieht frei Lager von Impliva oder an einem anderen, von Impliva anzugebenen Ort, es sei denn, etwas anderes wurde ausdrücklich vereinbart.
5.6 Wenn von Impliva vertriebene Güter oder angebotene Dienste, nachdem sie dem Käufer angeboten sind, von diesem nicht akzeptiert werden, werden ihm diese während eines Zeitraums von drei Wochen verfügbar gestellt. Güter werden während dieses Zeitraums auf Rechnung und Risiko des Käufers gelagert.
5.7 Wenn Käufer eine aus dieser oder einer anderen, mit dem Auftrag zusammenhängende Vereinbarung und die sich daraus ergebene Verpflichtung, nicht oder nicht zeitig erfüllt, ist Impliva, nachdem er den Käufer schriftlich das Versäumnis angelastet hat berechtigt um – ohne gerichtliches Einschreiten – die Durchführung zurückzuhalten ohne dass Impliva an irgendwelche Schadensersatzansprüche gehalten ist.
5.8 Die Wahl des Transportmittels entscheidet Impliva.
6. Transport und Transportrisiko
6.1 Der Transport der bei Impliva bestellten Güter geschieht auf Kosten des Käufers. Die Transportkosten werden dem Käufer weiterberechnet, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
6.2 Alle bei Impliva bestellten Güter reisen ab dem Zeitpunkt der Versendung auf Risiko des Käufers. Auch wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte, haftet der Käufer für sämtliche Schäden die während des Transportes entstehen könnten.
6.3 Die Güter werden ausschließlich im Erdgeschoss angeliefert. Wenn Güter anders als im Erdgeschoss geliefert werden müssen, so gehen die hiermit verbundenen Zusatzkosten und Risiken gänzlich auf Rechnung des Käufers.
6.4 Bei Ankunft der Güter muss der Käufer sich über den Zustand in dem sich die Güter befinden, überzeugen. Sollte sich daraufhin ergeben, dass den Gütern oder dem Material Schaden zugefügt ist, so hat er alle Maßnahmen zu ergreifen, um mit dem Transporteur eine Entschädigungsregelung zu treffen.
7. Preise und Kosten
7.1 Für jeden Auftrag stellt Impliva gesondert einen Preis oder einen Tarif, im Nachfolgenden Preis genannt, fest. Dieser Preis beinhaltet ausschließlich den zu zahlenden Betrag für die von Impliva zu liefernde Leistung, einschließlich der normalen, dazugehörenden Kosten. Die im Angebot genannten Preise gehen von den zu dem Zeitpunkt bekannten Selbstkostenpreisfaktoren, Kursen, Löhnen, Steuerabgaben, Rechten, Lasten, Frachtpreisen usw. aus. Im Falle einer Erhöhung von einem dieser Faktoren ist Impliva berechtigt, den angebotenen Verkaufspreis entsprechend zu ändern.
7.2 Ausgenommen vom Preis sind Forderungen von Behörden oder anderen Ämtern, einschließlich Geldbußen, Versicherungsbeiträge, usw..
7.3 Impliva ist berechtigt, im Vorhinein Anzahlungen bzw. Hinterlegungen oder Sicherheiten (z.B. durch eine Bankbürgschaft) zu fordern, wobei seine Pflichterfüllung ausgesetzt werden kann, bis die geforderte Sicherheit geleistet ist.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, so hat Zahlung der von Impliva zugesandten Rechnung(en) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum stattzufinden, ohne Abzug von Rabatten und ohne jegliche Form einer Kompensation. Der Zeitraum von 30 Tagen ist eine Gesamtfrist. Bei nicht zeitiger Zahlung ist der Auftraggeber auf Grund dessen, ohne dass irgendeine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, von Rechtswegen im Verzug.
8.2 Zahlung einer Rechnung gereicht im Besonderen zur Kostensenkung, dann zur Senkung der entstehenden Zinsen und letztendlich zur Senkung des Hauptanspruchs und der laufenden Zinsen.
8.3 Alle Zahlungen haben ohne Abzug oder Verrechnung in der Geschäftsstelle von Impliva stattzufinden oder müssen auf ein von Impliva anzuweisendes Bank- oder Postgiro überwiesen werden.
8.4 Rabatte werden ausschließlich nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Impliva und Käufer eingeräumt. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, so sind diese Rabatte einmalig. Bei nachfolgenden Transaktionen kann also auf vorherige Rabatte kein Anspruch gemacht werden.
8.5 Sobald Auftraggeber hinsichtlich einer oder mehrerer Verpflichtungen gegenüber Impliva im Verzug ist, werden sämtliche zu dem Zeitpunkt noch nicht fälligen Forderungen an den Auftraggeber unverzüglich eingefordert.
9. Reklamationen
9.1 Eventuelle Reklamationen, sowohl in Bezug auf die Lieferung von Gütern, Dienstleistungen wie hinsichtlich Rechnungsbeträge, müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Produkte oder Dienste oder sich darauf beziehende Rechnungen, schriftlich und per Einschreiben bei Impliva eingereicht sein, mit präziser Angabe, worauf die Reklamation sich bezieht. Das Recht auf Reklamation entfällt für den Käufer, wenn Güter von ihm oder in seinem Namen bearbeitet und/oder verarbeitet sind.
9.2 Käufer muss Impliva jederzeit die Gelegenheit bieten, die entsprechende Reklamation auf seine Richtigkeit zu prüfen. Der Käufer ist weder befugt, auf Grund einer Reklamation hinsichtlich eines bestimmten Produktes oder Dienstes, Zahlung(en) zu verschieben oder von anderen Produkten als die worauf sich die Reklamation bezieht, zu weigern, noch Zahlungen von Produkten zu weigern oder zu verschieben, worauf sich die Reklamation bezieht.
9.3 Der Käufer muss Mängel unverzüglich nach Ablieferung und mittels Kontrolle anhand des Frachtscheins, melden. Nachdem der Käufer den Frachtschein unterzeichnet hat, erlöscht das Recht des Käufers auf Nachlieferung oder Schadensersatzanspruch.
9.4 Reklamiert Käufer nicht innerhalb des 9.1 genannten Zeitraums, so verliert er dieses Recht und wird vom Käufer vorausgesetzt, er habe die gelieferten Güter für gut befunden. Kommt Impliva zu dem Urteil, dass eine Beanstandung berechtigterweise eingereicht ist, so ist er befugt um dem Käufer entweder einen im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen, oder eine neue Lieferung mit Aufrechterhaltung der bestehenden Vereinbarung auszumachen, solche mit der Verpflichtung des Käufers, um das falsche oder untaugliche Gut ohne Frachtkosten zurückzusenden. Diese Möglichkeiten nach Wahl von Impliva.
9.5 Impliva ist lediglich gehalten einer zeitig eingereichten Reklamation Folge zu leisten, wenn Käufer zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Reklamation, all seinen bestehenden Verpflichtungen gegenüber Impliva, ungeachtet aus welcher Vereinbarung zwischen ihm und Impliva diese auch hervorgehen, nachgekommen ist.
9.6 Rückbeförderungen die nicht oder nicht ausreichend frankiert oder verpackt sind, werden von Impliva nicht angenommen werden. Sämtliche Rücksendungen des Käufers geschehen auf eigene Kosten und Risiken.
10. Gebühren für zu späte oder Nichtzahlung
Hat die Zahlung der zugesandten Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach dem Verfallsdatum nicht (gänzlich) stattgefunden, so gilt Käufer, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde, von Rechts wegen als im Verzug und hat Impliva ohne jegliche Inverzugsetzung das Recht dem Käufer über die gesamte Schuldsumme ab dem Verfallsdatum, eine Zins von 1,5% pro Monat oder einen Teil dieser anzurechnen, unbeschadet der von Impliva weiter zustehenden Rechte, worunter das Recht, dem Käufer gegenüber, sämtliche, die Einforderung betreffenden Kosten, sowohl gerichtliche wie außergerichtliche(Inkasso-)Kosten, geltend zu machen.
Die außergerichtlichen Kosten werden zu dem Tarif festgesetzt, der in Inkassoangelegenheiten gemäß der niederländischen Rechtsanwaltskammer mit einem Minimum von ƒ 500,--, festgestellt ist, unbeschadet des Rechts von Impliva, die Gesamtsumme des von ihm erlittenen Schaden in Rechnung zu stellen.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Impliva bleibt Eigentümer aller von Impliva an Käufer gelieferten
oder noch zu liefernden Produkte. Das Eigentum dieser Produkte geht
erst dann auf den Käufer über, so wie Käufer die Forderungen von Impliva hinsichtlich der Gegenleistung dieser Vereinbarung oder hinsichtlich früherer oder späterer, ähnlicher Vereinbarungen, beglichen hat.
Impliva bleibt zudem Eigentümer der gelieferten oder noch zu
liefernden Produkte, solange der Käufer die verrichteten oder noch zu
verrichtenden Arbeiten aus solchen Vereinbarungen nicht gezahlt hat
und solange der Käufer Forderungen auf Grund von Nichtnachkommen solcher Vereinbarungen nicht beglichen hat, worunter einbegriffen Forderungen in Bezug auf Bußgelder, Zinsen und Kosten. Ist der Käufer
mit der Erfüllung seiner Pflichten im Verzug, so hat Impliva das Recht, sämtliche von ihm gelieferten Güter, unbeschadet der Frage ob diese bezahlt sind oder nicht, zurückzunehmen, was Käufer ihm auch ermöglichen wird, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich sein wird. Käufer ermächtigt Impliva sich zum Gelände oder Gebäude des Käufers Zugang zu verschaffen, um die von Impliva gelieferten Produkte zurückzunehmen. Die Kosten die für Impliva hieraus entstehen gehen auf Rechnung des Käufers, unbeschadet Impliva’s Recht auf Schadensersatz, worunter erlittener Verlust, Gewinnausfall, Zinsen u.d. mit einbegriffen sind.
11.2 Sollte Impliva begründete Befürchtungen haben, dass Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Impliva nicht nachkommen wird, so ist Impliva berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zurückzunehmen. Nach Rücknahme wird dem Auftraggeber der Marktwert der zurückgenommenen Produkte gutgeschrieben werden. Der Marktwert ist niemals höher als der ursprüngliche Kaufpreis, abzüglich der von Impliva hinsichtlich der Rücknahme gemachten Kosten und eventueller anderer Beträge worauf Impliva sich diesbezüglich gegenüber dem Auftraggeber auf Begleichung berufen kann.
11.3 Impliva behält sich das Recht vor, Güter, Werkzeuge,
Material, Autos, Schriftstücke usw. die von einem Käufer in Verwahrung genommen sind, tatsächlich zurückzuhalten, bis der Käufer seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber Impliva voll und ganz nachgekommen ist.
12. Höhere Gewalt
12.1 Höhere Gewalt entbindet Impliva von seinen Pflichten gegenüber dem Käufer. Es handelt sich um höhere Gewalt, wenn Impliva daran gehindert wird, seinen Pflichten oder diesbezüglichen Vorbereitungen nachzukommen, als Folge von Umständen worauf Impliva keinen Einfluss hat, nicht aber ausschließend z.B. den Produktionsprozess, Krieg, auch außerhalb der Niederlande, Aufruhr, Epidemie, Brand, Verkehrsbehinderungen, Wetterverhältnisse, Arbeitsniederlegung, Aussperrung, Verlust oder Beschädigung während des Transports, Verspätung während des Transports, Unfall oder Krankheit von Mitarbeitern, Einfuhreinschränkungen oder andere staatliche Einschränkungen und solche Ereignisse und Umstände die zur Folge haben, dass von Impliva vernünftigerweise nicht die Einhaltung seiner Pflichten abverlangt werden kann.
12.2 Im Falle die Durchführung der Vereinbarung als Folge von höherer Gewalt verhindert wird, hat Impliva das Recht, um ohne richterliches Einschreiten die Durchführung der Vereinbarung entweder für die Dauer von höchstenfalls sechs Monaten aufzuschieben, oder die Vereinbarung ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass Impliva an irgendeine Schadenersatzleistung gehalten ist.
13. Annullierung
Annulliert Käufer einen Auftrag oder eine Bestellung, so schuldet er Impliva: 20% des Auftrags- oder Bestellwertes, mit einem Minimum von ƒ 200,--, innerhalb von 30 Tagen nach Abschicken der von Impliva sachdienlichen Rechnung zu begleichen, unbeschadet des Rechts von Impliva, um vollständigen Schadensersatz und/oder Erfüllung der Vereinbarung zu verlangen.
14. Ansichtssendungen
Nur im Falle Impliva dies im Vorhinein schriftlich bestätigt hat, werden die von ihm gelieferten Güter als Ansichtssendung für Shows, Ausstellungen und andere, von Impliva angegebene Zwecke, bewertet. Auch auf Ansichtssendungen finden diese Allgemeinen Bedingungen Anwendung.
15. Spezialanfertigungen
15.1 Erhält Impliva vom Auftraggeber den Auftrag, Produkte zu liefern, die gemäß des Wunsches des Auftraggebers mit einer (bedruckten) Abbildung oder einer anderen Bearbeitung versehen werden, so muss der Auftraggeber rechtzeitig für deutliche Anweisungen und reproduzierbares Material von guter Qualität Sorge tragen, welches für die Durchführung des Auftrages benötigt wird.
15.2 Impliva ist nur gehalten, eine Druckfahne oder ein Warenmuster vorangehend an die Lieferung zur Billigung an den Auftraggeber zu senden, wenn dies vor oder während der Auftragsvergabe vom Auftraggeber schriftlich bedungen wurde. In dem Falle verpflichtet Impliva sich gegenüber dem Auftraggeber, diesem eine Druckfahne, bzw. ein Warenmuster vorzulegen, von welchen Druckfahnen oder Warenmustern angenommen wird, dass diese vom Auftraggeber für gut befunden wurden, wenn Auftraggeber nicht innerhalb von fünf Wochentagen daraufhin die Druckfahne oder das Warenmuster schriftlich und mit Vermeldung der Gründe abgewiesen hat. Auftraggeber akzeptiert im Vorhinein geringe Abweichungen der Druckfahne oder des Warenmusters. Unter geringe Abweichungen fallen in jedem Fall, jedoch nicht ausschließlich, Farbtönungsunterschiede. Auf dergleichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Ansprüche gegenüber Impliva begründen.
15.3 Sämtliche Kosten in Bezug auf die von Impliva durchzuführenden Tätigkeiten für die Zusammenstellung und Bearbeitung von bearbeiteten Produkten gehen auf Rechnung des Auftraggebers.
15.4 Impliva ist befugt, dem Auftraggeber maximal 5% mehr oder weniger als die vom ihm bestellte Anzahl bearbeiteter Produkte zu liefern und dem Auftraggeber zu berechnen.
15.5 Alle Rechte an geistigem Eigentum, darunter einbegriffen, jedoch nicht ausschließlich Urheberrechte, Recht an Modellen u.d., die sich beziehen oder stützen auf die von Impliva bearbeiteten Produkte, sind Eigentum von Impliva.
15.6 Auftraggeber übereignet alle (Hilfs)Materialien, die er Impliva zur Verfügung gestellt hat und die Impliva für die Bearbeitung der an den Auftraggeber zu liefernden Produkte benötigt, worunter, aber nicht ausschließlich Modelle, Filme und Goldmaster. Wenn für den Erhalt von (Hilfs)Materialien durch Impliva (Form-)Voraussetzungen in Acht genommen werden müssen oder eine eingehendere Handlung ausgeführt werden muss, so wird der Auftraggeber an der Vollendung oder Verrichtung einer solchen mitwirken.
15.7 Sämtliche Kosten, die Impliva in Bezug auf die von Impliva auszuführenden Tätigkeiten hinsichtlich der Zusammenstellung und Bearbeitung der bearbeiteten Produkte macht, werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
15.8 Die Bestimmungen in Kapitel 7, Abschnitt 1 des Buchs 7, niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch, wie auch alle übrigen Bestimmungen des Buchs 7, niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch, die zugehörige Angelegenheiten regeln, finden, im Sinne von vorliegendem Artikel, keine Anwendung auf die Tätigkeiten, die Impliva für den Auftraggeber verrichtet.
Oktober 2001
Im Falle von Uneinigkeiten besitzt der niederländische Text der Allgemeinen Bedingungen Prävelenz gegenüber der deutschen Übersetzung.